Ziel und Zweck

Im Arbeitskreis Zahngesundheit haben sich die gesetzlichen Krankenkassen, die niedergelassenen Zahnärzte, die Zahnärztlichen Dienste der Gesundheitsämter sowie das Schulamt beider Kreise zusammengeschlossen.

Bei den Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen handelt sich um eine wichtige Gemeinschaftsaufgabe. Die Rechtsgrundlagen für die Durchführung der Gruppenprophylaxe ergeben sich aus den §§ 21 SGB V und 13 ÖGDG. Zweck des örtlichen Arbeitskreises ist es, gemeinsam und einheitlich Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen bei Versicherten, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu fördern und entsprechend der Rahmenvereinbarung zur Gruppenprophylaxe in Westfalen-Lippe umzusetzen. Die Maßnahmen sollen flächendeckend und nach einheitlichen Grundsätzen vorrangig in Gruppen, insbesondere in Kindertagesstätten und Grundschulen umgesetzt werden. In weiterführenden Schulen und Förderschulen, in denen das durchschnittliche Kariesrisiko der Schüler überproportional hoch ist, sollen die Maßnahmen bis zum 16. Lebensjahr durchgeführt werden.

Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen sind insbesondere

  • Untersuchung der Mundhöhle
  • Erhebung des Zahnstatus
  • Zahnschmelzhärtung
  • Ernährungsberatung
  • Mundhygiene
  • Motivation zur regelmäßigen zahnärztlichen Untersuchung.

Grundlagen der Prophylaxearbeit in den verschiedenen Einrichtungen der Kreise Siegen-Wittgenstein und Olpe sind die vier Säulen der Zahnprophylaxe

  1. gründliches und regelmäßiges Zähneputzen
  2. zahngesunde und abwechslungsreiche Ernährung
  3. Fluoridierung
  4. regelmäßiger Zahnarztbesuch.

Im Jahr 2019 gab es im Kreis Siegen-Wittgenstein rund 200 Kindertagesstätten, 65 Grundschulen, 8 Förderschulen und 44 weiterführende Schulen. Der Kreis Olpe zählte in dieser Zeit 100 Kindertagesstätten, 25 Grundschulen mit 37 Standorten, 8 Förderschulen. Alle Einrichtungen werden regelmäßig durch eine Säule der Prophylaxe betreut. So wird eine umfassende Zahnprophylaxe gefördert.

Die Aufgaben des Arbeitskreises Zahngesundheit sind gesetzlich im § 21 SGB V (Gesetzliche Grundlagen) verankert. Hier ist die Gruppenprophylaxe in Kindertagesstätten und Grundschulen sowie für Kariesrisikokinder als spezielles Prophylaxeangebot festgeschrieben. Der Arbeitskreis Zahngesundheit setzt die gesetzliche Vorgabe durch die verschiedenen Angebote (Zahnprophylaxe, Ernährungsprophylaxe) einer altersentsprechenden Gruppenprophylaxe in Kindertagesstätten und Grundschulen im Kreisgebiet um.

Kommentare sind geschlossen.